AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der 2med GmbH
§ 1 Geltungsbereich
1) Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen sind
Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend „Besteller“ genannt) über unsere Lieferungen und Leistungen
schließen. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
Mit dem Vertragsschluss erklärt der Besteller sein Einverständnis mit unseren AGB. Wird der Vertragsschluss vom Besteller abweichend von unseren
Bedingungen bestätigt, so gelten auch dann nur unsere AGB, selbst wenn wir der Abweichung nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen
gelten nur dann, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass es hierzu einer gesonderten Vereinbarung
oder einer ausdrücklichen Bezugnahme bedarf.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle unserer Lieferungen und Leistungen sowie alle sonstigen Vereinbarungen und
rechtserheblichen Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder per Telefax erfolgten Bestätigung.
§ 3 Überlassen Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen (z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc.) behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller
unsere ausdrücklich schriftliche Zustimmung. Soweit ein Vertrag über eine Lieferung oder Leistung nicht zustande kommt, sind diese Unterlagen uns
unverzüglich zurückzusenden und Kopien aller Art, insbesondere auch in Dateiform, zu vernichten.
§ 4 Preise und Zahlung
1) Unsere Preise gelten, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs-
und Lieferumfang ausschließlich Verpackung, Transport und Transportversicherung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
Aufwendungen für Verpackung, Transport und Transportversicherung werden gesondert in Rechnung gestellt.
2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf unser Firmenkonto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei gesonderter schriftlicher
Vereinbarung zulässig.
3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag sofort zahlbar. Bei Überweisungen oder Schecks ist für die Rechtzeitigkeit der
Zahlung der Tag maßgeblich, an dem unser Geldinstitut die Gutschrift vornimmt.
4) Für Mahnungen während des Verzuges wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 € berechnet, die sofort fällig ist. Dem Besteller bleibt der
Nachweis überlassen, dass Mahnkosten nicht oder in geringerer Höhe entstanden sind.
Verzugszinsen werden in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, zurzeit von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung
eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
§ 6 Lieferzeit
1) Lieferfristen, Liefertermine und sonstige Termine für Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbart
worden sind. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den
Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Unternehmen. Ansonsten genügt zur Wahrung von Lieferfristen und
Lieferterminen die rechtzeitige Bereitstellung zur Abholung durch den Besteller, sofern sie dem Besteller angezeigt wurde.
2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit oder sonstigen Leistungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Bestellers (z.B. Leistung einer vereinbarten Anzahlung) voraus. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in
dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages sowie unsere
weiteren Rechte bei Verzug des Bestellers bleiben hiervon unberührt.
3) In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren störenden Ereignissen (z.B.
Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige
Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen sowie Nichtbelieferung, nicht richtige oder nicht
rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), die wir nicht zu vertreten haben und uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen, sind wir, sofern die Behinderung nicht nur vorübergehenden Dauer ist, zum Rücktritt berechtigt. Bei Hindernissen
vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlauffrist. Soweit dem Hersteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht mehr zuzumuten ist, kann er durch
unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber von dem Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Diese Regelung gilt entsprechend bei dauerhaften, nicht von uns zu vertretenen Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen
Genehmigungen, insbesondere bei Import- und/oder Exportlizenzen.
4) Handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig. Wir sind zu Teillieferung berechtigt.
5) Die Gefahr geht bei der Versendung mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport
beauftragten Unternehmen auf den Besteller über. Das gleiche gilt für Teillieferungen oder dann, wenn eine Übergabe des Liefergegenstandes zwar
schon erfolgt ist, wir aber noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Einweisung) übernommen haben. Verzögert sich die Übergabe oder der
Versand infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.
6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Zuzahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich
hierauf berufen.
2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Verzug mit der Zahlung von fälligen Forderungen, sind wir berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes hat uns der Besteller auf
Verlangen Auskunft über den Verbleib der gelieferten Ware zu erteilen und Einsicht in seine darüber geführten Geschäftsunterlagen zu gewähren.
3) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das
Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet
oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall, wenn er den Zugriff des Dritten schuldhaft nicht
verhindert hat.
4) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr
berechtigt. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung vor vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung ist
untersagt. Im Fall der Verarbeitung sind wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB anzusehen. Wir erwerben das Eigentum an den Zwischen- und
Enderzeugnissen, für die der Besteller Verwahrer ist. Im Fall der Verbindung und Vermischung erwerben wir Miteigentum nach Maßgabe der §§ 947,
948 BGB. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich der aus der Verbindung, Vermischung und
Verarbeitung entstandenen Gegenstände tritt der Besteller zur Sicherheit schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware als
bestrangigen Teilbetrag an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
2med GmbH, Willhoop 1, 22453 Hamburg, Telefon: +49(0)40. 55 77 96 05, Fax: +49(0)40. 55 77 98 35
5) Der Hersteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind berechtigt, die Gestattung der
Weiterveräußerung, Verbindung, Vermischung und Verarbeitung des Vorbehaltsware und der Einziehung der abgetretenen Forderungen mit
sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der Besteller uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät oder sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers
wesentlich verschlechtern. Wird über das Vermögen des Bestellers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder gibt der Besteller eine
eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse ab, erlischt die Befugnis zur Weiterveräußerung, Verbindung, Vermischung und
Verarbeitung sowie zur Einziehung der abgetretenen Forderung von selbst. Der Besteller hat uns diese Umstände unverzüglich mitzuteilen. Auf unser
schriftliches Verlangen hat der Besteller nach Widerruf der Einziehungsermächtigung den Schuldner der jeweiligen abgetretenen Forderung
mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller auf Verlangen
Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren sowie Kopien der zur Rechtsverfolgung erforderlichen Unterlagen zu überlassen.
6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen
um mehr als 20 % übersteigt. Die als Sicherheiten dienenden, von uns gelieferten Waren sind mit dem Rechnungspreis unserer Lieferung
anzusetzen. Bei mehreren Sicherheiten besteht für uns ein Wahlrecht, welche der Sicherheiten zur Erfüllung der Freigabeverpflichtungen freigegeben
werden.
§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge
1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen ergeben, so sind gemäß §§ 377 HGB offensichtlich Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung des Mangels schriftlich
oder per Telefax bei uns geltend zu machen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
2) Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) stellen keine Garantie dar. Handelsübliche
Abweichungen und Abweichungen, welche aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig,
soweit sie die Verwendung zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen
daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe dar.
3) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende
Bestimmungen gelten nicht, soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder das Gesetz gemäß § 479 Absatz 1 BGB eine längere Frist
zwingend vorschreibt.
4) Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufwiesen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so
werden wie die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit
zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen
kann der Besteller nicht verlangen. Schadensersatzansprüche können nur unter den in § 9 geregelten Voraussetzungen geltend gemacht werden.
6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Besteller oder Dritte
entstehen. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Mängelansprüche.
7) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als
die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.
§ 9 Haftung
1) Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt:
a) Im Falle von leichter und mittlerer Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen
haften wir nicht. Dies gilt nicht, soweit es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Verpflichtungen (Kardinalpflichten) oder die Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit handelt.
b) Im Falle grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen haften wir nicht. Dies gilt nicht, soweit es sich um die Verletzung vertragswesentlicher
Verpflichtungen (Kardinalpflichten) oder die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit handelt.
2) Soweit wir gemäß Abs. 1 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist unserer Haftung auf typischerweise entstehende und vorhersehbare
Schäden bis zur Deckungssumme unserer Betriebshaftpflicht in Höhe von € 5.000.000,--für Personenschaden und €3.000.000,-- für Sachschäden
beschränkt. Für Schäden, die für uns nicht vorhersehbar sind oder dem Herrschafts- und Risikobereich des Bestellers zuzurechnen sind, haften wir
nicht. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unserer Organe, gesetzlichen Vertreter oder leitenden
Angestellten. Sie gilt auch nicht, wenn eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) oder Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers verletzt
wurde. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen
Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
3) Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und die Regelung des § 478 BGB bleiben unberührt.
4) Sämtliche Schadensersatzansprüche erlöschen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach unserer Ablehnung beim
zuständigen Gericht geltend gemacht werden.
§ 10 Sonstiges
1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts (CISG).
2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche
Nebenabreden wurden nicht getroffen.
3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hamburg. Die gesetzlichen Bestimmungen über
ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
